Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Organisation von Luftfahrtunternehmen
§ 5. (1) Das Unternehmen hat unbeschadet der Bestimmungen der JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 einen Organisations- und Stellenbesetzungsplan zu erstellen.Paragraph 5, (1) Das Unternehmen hat unbeschadet der Bestimmungen der JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 einen Organisations- und Stellenbesetzungsplan zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Stellenbesetzungsplan hat aus zwei Teilen zu bestehen:
Benennung der Fachbereichsleiter (nominated postholder), deren Stellvertreter, der technischen Piloten, der Fluglehrer und soweit gemäß Abs. 7 und 8 erforderlich der Flottenchefs. Dieser Personenkreis hat seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen. Die geforderten Qualifikationen des Fachbereichsleiters Flugbetrieb und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 2 geregelt.Benennung der Fachbereichsleiter (nominated postholder), deren Stellvertreter, der technischen Piloten, der Fluglehrer und soweit gemäß Absatz 7 und 8 erforderlich der Flottenchefs. Dieser Personenkreis hat seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen. Die geforderten Qualifikationen des Fachbereichsleiters Flugbetrieb und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 2 geregelt.
Benennung des sonstigen flugbetrieblichen und technischen Personals.
(3)Absatz 3,Der Organisationsplan sowie der unter Abs. 2 Z 1 genannte Teil des Stellenbesetzungsplans und in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Der in Abs. 2 Z 2 genannte Teil ist der zuständigen Behörde zu melden.Der Organisationsplan sowie der unter Absatz 2, Ziffer eins, genannte Teil des Stellenbesetzungsplans und in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Der in Absatz 2, Ziffer 2, genannte Teil ist der zuständigen Behörde zu melden.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Bedenken bestehen, dass durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte oder die Nominierung einzelner Personen im Stellenbesetzungsplan die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches zum Zeitpunkt der Meldung oder zu einem späteren Zeitpunkt beeinträchtigt werden könnte. Sofern Bedenken gegen einzelne gemäß Abs. 2 Z 2 zu meldende Personen bestehen, hat die zuständige Behörde deren Einsatz zu untersagen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit des Flugbetriebs oder des technischen Bereiches nicht beeinträchtigt wird. Wird der Einsatz einer gemäß Abs. 2 Z 2 zu meldenden Person untersagt, hat neben dem Luftfahrtunternehmen auch die betroffene Person Parteistellung in diesem Verfahren.Die Bewilligung gemäß Absatz 3, ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Bedenken bestehen, dass durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte oder die Nominierung einzelner Personen im Stellenbesetzungsplan die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches zum Zeitpunkt der Meldung oder zu einem späteren Zeitpunkt beeinträchtigt werden könnte. Sofern Bedenken gegen einzelne gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu meldende Personen bestehen, hat die zuständige Behörde deren Einsatz zu untersagen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit des Flugbetriebs oder des technischen Bereiches nicht beeinträchtigt wird. Wird der Einsatz einer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu meldenden Person untersagt, hat neben dem Luftfahrtunternehmen auch die betroffene Person Parteistellung in diesem Verfahren.
(5)Absatz 5,Weisungen dürfen nur von den Fachbereichsleitern, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders
ermächtigten Personen erteilt werden.
(6)Absatz 6,Die Funktionen der Fachbereichsleiter Flugbetrieb, Technik und deren Stellvertreter dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.
(7)Absatz 7,Bei Luftfahrtunternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F oder Hubschrauber verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Unterabteilungen (Flotten) zu gliedern, wenn der Fachbereichsleiter Flugbetrieb nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine gültige Typenberechtigung besitzt.
(8)Absatz 8,Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist für jede Type ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon, ob der Fachbereichsleiter Flugbetrieb für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.
(9)Absatz 9,Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Unternehmen mit einem Betriebsumfang von insgesamt höchstens drei Flugzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C oder drei Hubschraubern bis zu einer höchst zulässigen Abflugmasse MTOM von 3.175 kg Ausnahmen von den Erfordernissen der Abs. 2 und 6 gegen jederzeitigen Widerruf bewilligen, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Unternehmen mit einem Betriebsumfang von insgesamt höchstens drei Flugzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C oder drei Hubschraubern bis zu einer höchst zulässigen Abflugmasse MTOM von 3.175 kg Ausnahmen von den Erfordernissen der Absatz 2 und 6 gegen jederzeitigen Widerruf bewilligen, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Organisationsplan
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40058189