Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Handbücher (Manuals)
§ 8. (1) Das Unternehmen hat die nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und diese gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 8, (1) Das Unternehmen hat die nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und diese gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die nach den Bestimmungen der JAR- MMEL/MEL idjgF zu erstellende Mindestausrüstungsliste (minimum equipment list-MEL) sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der Mindestausrüstungsliste, die aufgrund von Änderungen der Basismindestausrüstungsliste (master minimum equipment list-MMEL) oder aufgrund eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrens erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.
(3)Absatz 3,Das Betriebshandbuch (OM) hat zusätzlich zu den in JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 geforderten Inhalten die in Anhang 1 normierten Beanspruchungs-und Ruhezeitregelungen für das fliegende Personal zu enthalten.
(4)Absatz 4,Luftfahrtunternehmen, die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß über die gemäß Abs. 1 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen verfügen, haben diese innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erstellen und gemäß Abs. 1 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt im Falle von Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG)Luftfahrtunternehmen, die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß über die gemäß Absatz eins, zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen verfügen, haben diese innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erstellen und gemäß Absatz eins, der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt im Falle von Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, nicht für Handbücher und Aufzeichnungen gemäß Subpart M der JAR-OPS 1 und 3. Diese müssen bis längstens 28. September 2005 den Anforderungen gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. 315 vom 28.11.2003 S. 1, entsprechen.Nr. 1592 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 240 vom 7.09.2002 Seite 1, verwenden, nicht für Handbücher und Aufzeichnungen gemäß Subpart M der JAR-OPS 1 und 3. Diese müssen bis längstens 28. September 2005 den Anforderungen gemäß Anhang römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, ABl. Nr. 315 vom 28.11.2003 S. 1, entsprechen.
Schlagworte
Beanspruchungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40077681