Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Ziffer eins, der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
mindestens 24 Stunden im Voraus,
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt oder
wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
Schlagworte
Überwachungssystem
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40130479