Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schiffsverkehrsdienste (Vessel Traffic Services – VTS)
§ 6.Paragraph 6,
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Anwendungsgebiet eines VTS-Dienstes gemäß Kapitel V Regel 12 des SOLAS-Übereinkommens, welcher von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, diesen Dienst gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Anwendungsgebiet eines VTS-Dienstes gemäß Kapitel römisch fünf Regel 12 des SOLAS-Übereinkommens, welcher von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, diesen Dienst gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40058333