Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln.Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang römisch eins Ziffer 3, der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und – kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen – einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und – kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen – einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang römisch eins Ziffer 3, der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
(3)Absatz 3,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die folgende Informationen enthält:
Die in Anhang I Z 2 der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Informationen,Die in Anhang römisch eins Ziffer 2, der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Informationen,
für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt angeführt werden,für die in Anhang römisch eins des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt angeführt werden,
die Notrufdaten des Versenders.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von § 1 Abs. 1 unabhängig von der Größe des Seeschiffes.Die in Absatz eins, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, unabhängig von der Größe des Seeschiffes.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40130483