Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
24.11.2004 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 441/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1024.11.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 441/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.11.2004BGBl. II Nr. 441/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften

Paragraph 10, (1) Die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2 und 3 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen.
  2. Absatz 3,Die Gemeinden haben die ausgefüllten Erhebungsformulare im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Der Landeshauptmann kann eine direkte Übermittlung von der Gemeinde an die Bundesanstalt anordnen.

Gesetzesnummer

20003776

Dokumentnummer

NOR40058353