Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflichten der Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften
§ 10. (1) Die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 und 3 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.Paragraph 10, (1) Die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2 und 3 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden haben die ausgefüllten Erhebungsformulare im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Der Landeshauptmann kann eine direkte Übermittlung von der Gemeinde an die Bundesanstalt anordnen.
Dokumentnummer
NOR40058353