Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenabfindung
§ 12. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Viehbestandserhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt. Paragraph 12, Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Viehbestandserhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
Dokumentnummer
NOR40058355