Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen – ausgenommen Online-Melder gemäß § 6 Abs. 2 - sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.Paragraph 8, (1) Die Auskunftspflichtigen – ausgenommen Online-Melder gemäß Paragraph 6, Absatz 2, - sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.
(2)Absatz 2,Online-Melder sind verpflichtet, entweder innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in den elektronischen Erhebungsunterlagen einzutragen oder innerhalb gleicher Frist die vollständig und nach bestem Wissen auszufüllenden konventionellen Erhebungsunterlagen an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40058351