Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.11.2004 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 441/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 824.11.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 441/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.11.2004BGBl. II Nr. 441/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8, (1) Die Auskunftspflichtigen – ausgenommen Online-Melder gemäß Paragraph 6, Absatz 2, - sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.

  1. Absatz 2,Online-Melder sind verpflichtet, entweder innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in den elektronischen Erhebungsunterlagen einzutragen oder innerhalb gleicher Frist die vollständig und nach bestem Wissen auszufüllenden konventionellen Erhebungsunterlagen an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20003776

Dokumentnummer

NOR40058351