Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Kostenbeitragspflicht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Schienen-Control GmbH hat zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der für die Erfüllung der ihr durch das Eisenbahngesetz 1957 übertragenen Aufgaben notwendig ist, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von § 56 Eisenbahngesetz 1957 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben – im Folgenden als Zugangsberechtigte bezeichnet – pro Kalenderjahr anteilige Kostenbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben und unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen einzuheben.Die Schienen-Control GmbH hat zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der für die Erfüllung der ihr durch das Eisenbahngesetz 1957 übertragenen Aufgaben notwendig ist, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von Paragraph 56, Eisenbahngesetz 1957 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben – im Folgenden als Zugangsberechtigte bezeichnet – pro Kalenderjahr anteilige Kostenbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben und unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen einzuheben.
(2)Absatz 2,Der Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 schließt auch jenen ein, der sich aus der Geschäftsführungstätigkeit der Schienen-Control GmbH für die Schienen-Control Kommission gemäß § 81 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ergibt.Der Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, schließt auch jenen ein, der sich aus der Geschäftsführungstätigkeit der Schienen-Control GmbH für die Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 81, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 ergibt.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058379