Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. II Nr. 442/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2005 BGBl. II Nr. 442/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 442/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Pflichten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Zugangsberechtigten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben bis spätestens 30. April des dem abgelaufenen Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres der Schienen-Control GmbH Auskünfte über die an sie von den einzelnen Zugangsberechtigten für das abgelaufene Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu erteilen und zwecks Ermittlung geeigneter Nachweise (z. B. Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Bankbelege oder Buchungsanweisungen) Einschau in Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
  2. Absatz 2,Bis zu diesem Zeitpunkt haben auch Zugangsberechtigte der Schienen-Control GmbH Auskünfte über die von ihnen für das abgelaufene Kalenderjahr an Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichtenden Benützungsentgelte zu erteilen und zwecks Ermittlung geeigneter Nachweise (z. B. Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Bankbelege oder Buchungsanweisungen) Einschau in Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
  3. Absatz 3,Können die für die Bemessung des jeweiligen Kostenbeitrages erforderlichen Nachweise nur nach Absatz eins, ermittelt werden, so hat die Berechnung der Kostenbeiträge auf Grundlage dieser ermittelten Nachweise zu erfolgen.

Schlagworte

Eingangsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20003782

Dokumentnummer

NOR40058381