Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Pflichten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Zugangsberechtigten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben bis spätestens 30. April des dem abgelaufenen Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres der Schienen-Control GmbH Auskünfte über die an sie von den einzelnen Zugangsberechtigten für das abgelaufene Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu erteilen und zwecks Ermittlung geeigneter Nachweise (z. B. Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Bankbelege oder Buchungsanweisungen) Einschau in Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(2)Absatz 2,Bis zu diesem Zeitpunkt haben auch Zugangsberechtigte der Schienen-Control GmbH Auskünfte über die von ihnen für das abgelaufene Kalenderjahr an Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichtenden Benützungsentgelte zu erteilen und zwecks Ermittlung geeigneter Nachweise (z. B. Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Bankbelege oder Buchungsanweisungen) Einschau in Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(3)Absatz 3,Können die für die Bemessung des jeweiligen Kostenbeitrages erforderlichen Nachweise nur nach Abs. 1 ermittelt werden, so hat die Berechnung der Kostenbeiträge auf Grundlage dieser ermittelten Nachweise zu erfolgen.Können die für die Bemessung des jeweiligen Kostenbeitrages erforderlichen Nachweise nur nach Absatz eins, ermittelt werden, so hat die Berechnung der Kostenbeiträge auf Grundlage dieser ermittelten Nachweise zu erfolgen.
Schlagworte
Eingangsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058381