Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Jährliche Endabrechnung
§ 5.Paragraph 5,
Die Schienen-Control GmbH hat bis zum 31. August des Folgejahres auf Grundlage des für das abgelaufene Kalenderjahr erstellten Jahresabschlusses die gemäß § 2 berechneten Kostenbeiträge der Kostenbeitragspflichtigen den von diesen entrichteten Vorauszahlungen gegenüberzustellen und allfällige Guthaben den Kostenbeitragspflichtigen auszubezahlen oder eine Nachforderung zu stellen. Guthaben können im Einvernehmen mit dem Kostenbeitragspflichtigen auch für den Kostenbeitrag im unmittelbar darauf folgenden Kalenderjahr angerechnet werden. Die Schienen-Control GmbH hat bis zum 31. August des Folgejahres auf Grundlage des für das abgelaufene Kalenderjahr erstellten Jahresabschlusses die gemäß Paragraph 2, berechneten Kostenbeiträge der Kostenbeitragspflichtigen den von diesen entrichteten Vorauszahlungen gegenüberzustellen und allfällige Guthaben den Kostenbeitragspflichtigen auszubezahlen oder eine Nachforderung zu stellen. Guthaben können im Einvernehmen mit dem Kostenbeitragspflichtigen auch für den Kostenbeitrag im unmittelbar darauf folgenden Kalenderjahr angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058383