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Art. 1

Fassungen
13.11.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. III Nr. 132/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.11.200430.06.2007 BGBl. III Nr. 132/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Art der Gefäße beim Gebrauch für Heißluftballons und Heißluft-Luftschiffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.11.2004BGBl. III Nr. 132/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Abschnitte 6.2.1.1.1, 6.2.1.2 und der Verpackungsvorschrift P200 Abschnitt 4.1.3.1 der Anlage A der ADR dürfen Gefäße aus gewalztem austenitischen reinen Stahl, aus ferritischem Austenit (Duplex) und Gefäße aus Titan, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 ADR entsprechen, die aber nach den nationalen Luftfahrvorschriften hergestellt und genehmigt sind, deren Inhalt für den Gebrauch von Heißluftballons oder Heißluft-Luftschiffen geeignet ist und die vor dem 1. Juli 2004 gebaut wurden (Datum der Erstinspektion), auf der Straße befördert werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
    1. Litera a
      die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1;
    2. Litera b
      das Baumuster und die Konstruktion der Behälter müssen für den Gebrauch im Luftverkehr von einer nationalen Luftfahrtbehörde genehmigt sein;
    3. Litera c
      abweichend von Abschnitt 6.2.1.1.1 muss der Berechnungsdruck von einer reduzierten maximalen Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleitet sein;
      1. Litera i
        abweichend von Abschnitt 6.2.1.2. können Druckgefäße aus gewalztem und geglühtem handelsüblichen reinen Titan mit einer Mindestanforderung von Rm>450MPa, εA >20% (εA = Bruchdehnung) hergestellt sein;
      2. Sub-Litera, i, i
        Druckgefäße aus austenitischem reinen Stahl oder aus ferritischem Austenit (Duplex) müssen einen Belastungsgrad bis zu 85% der garantierten minimalen Formänderungsfestigkeit (Re) bei einem Berechnungsdruck, der abgeleitet ist von einer reduzierten maximalen Umgebungstemperatur von +40° C, nachweisen.
      3. iii
        die Druckgefäße müssen mit einer Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die einen Nenndruck von 26 bar erreicht. Der Prüfdruck dieser Gefäße darf nicht weniger als 30 bar betragen.
    4. Litera d
      Gefäße, auf die Buchstabe c nicht anwendbar ist und welche gemäß der Empfehlungstemperatur nach ADR (65 °C) ausgelegt sind, müssen mit Druckentlastungseinrichtungen mit einem Nenndruck nach Vorschrift der zuständigen Behörde des Benützungslandes ausgestattet sein.
    5. Litera e
      das Gehäuse der Gefäße muss mit einer äußeren wasserabweisenden Schutzschicht von mindestens 25 mm Dicke, bestehend aus einem strukturierten netzförmigen Schaum oder einem ähnlichen Material, ausgestattet sein;
    6. Litera f
      die Flasche muss fixiert in einem Korb oder einer zusätzlichen Sicherheitsvorrichtung befördert werden;
    7. Litera g
      die Gefäße müssen mit einer eindeutigen, sichtbaren und beständigen Markierung versehen sein, die auf die Bestimmung zum ausschließlichen Gebrauch in Heißluftballons und Heißluft-Luftschiffen hinweist;
    8. Litera h
      Die Verwendungsdauer (vom Datum der Erstinspektion an) darf 25 Jahre nicht übersteigen;
  2. Ziffer 2
    Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M160)“. Eine Kopie dieser Vereinbarung muss in jeder Beförderungseinheit mitgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis 30. Juni 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanal-Tunnel.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20003783

Dokumentnummer

NOR40058413