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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 133/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 13

Vorläufiger Schutz

Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Züchters in der Zeit von der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts oder von dessen Veröffentlichung an bis zur Erteilung des Züchterrechts. Diese Maßnahmen müssen zumindest die Wirkung haben, daß der Inhaber eines Züchterrechts Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden hat, der in der genannten Zeit eine Handlung vorgenommen hat, für die nach der Erteilung des Züchterrechts die Zustimmung des Züchters nach Artikel 14 erforderlich ist. Eine Vertragspartei kann vorsehen, daß diese Maßnahmen nur in bezug auf solche Personen wirksam sind, denen der Züchter die Hinterlegung des Antrags mitgeteilt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20003784

Dokumentnummer

NOR40058426