Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 19
Dauer des Züchterrechts
(1)Absatz eins,[Schutzdauer] Das Züchterrecht wird für eine bestimmte Zeit erteilt.
(2)Absatz 2,[Mindestdauer] Diese Zeit darf nicht kürzer sein als 20 Jahre vom Tag der Erteilung des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe darf diese Zeit nicht kürzer sein als 25 Jahre von diesem Zeitpunkt an.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058432