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Art. 21

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 133/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

KAPITEL römisch sieben
NICHTIGKEIT UND AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS

Artikel 21

Nichtigkeit des Züchterrechts

  1. Absatz eins,[Nichtigkeitsgründe] Jede Vertragspartei erklärt ein von ihr erteiltes Züchterrecht für nichtig, wenn festgestellt wird,

    Litera i daß die in Artikel 6 oder 7 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren,

    Sub-Litera, i, i daß, falls der Erteilung des Züchterrechts im wesentlichen die vom Züchter gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen zugrunde gelegt wurden, die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren oder

    iii daß das Züchterrecht einer nichtberechtigten Person erteilt worden ist, es sei denn, daß es der berechtigten Person übertragen wird.

  2. Absatz 2,[Ausschluß anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht für nichtig erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20003784

Dokumentnummer

NOR40058434