Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 24
Rechtsstellung und Sitz
(1)Absatz eins,[Rechtspersönlichkeit] Der Verband hat Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,[Geschäftsfähigkeit] Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei gemäß den in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3)Absatz 3,[Sitz] Der Sitz des Verbandes und seiner ständigen Organe ist in Genf.
(4)Absatz 4,[Sitzabkommen] Der Verband hat mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058437