(5)Absatz 5,[Aufgaben] Der Rat hat folgende Aufgaben:
i)Litera i Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbandes sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
ii)Sub-Litera, i, i Er legt seine Geschäftsordnung fest.
iii)iii Er ernennt den Generalsekretär und, falls er es für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt deren Einstellungsbedingungen fest.
iv)Sub-Litera, i, v Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
v)Litera v Er erteilt dem Generalsekretär alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes.
vi)Sub-Litera, v, i Er legt die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbandes fest.
vii)vii Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbandes und setzt den Beitrag jedes Verbandsmitglieds fest.
viii)viii Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
ix)Sub-Litera, i, x Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der in Artikel 38 vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
x)Litera x Allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbandes.