(1)Absatz eins,[Staaten, die bereits Verbandsmitglieder sind] Jede Vertragspartei, die durch die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen[Staaten, die bereits Verbandsmitglieder sind] Jede Vertragspartei, die durch die Akte von 1961 aus 1972, oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen
i)Litera i von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf alle Pflanzengattungen und -arten, auf die sie zu diesem Zeitpunkt die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 anwendet, undvon dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf alle Pflanzengattungen und -arten, auf die sie zu diesem Zeitpunkt die Akte von 1961 aus 1972, oder die Akte von 1978 anwendet, und
ii)Sub-Litera, i, i spätestens vom Ende einer Frist von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten an.