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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 133/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 3

Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen

  1. Absatz eins,[Staaten, die bereits Verbandsmitglieder sind] Jede Vertragspartei, die durch die Akte von 1961 aus 1972, oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen

    Litera i von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf alle Pflanzengattungen und -arten, auf die sie zu diesem Zeitpunkt die Akte von 1961 aus 1972, oder die Akte von 1978 anwendet, und

    Sub-Litera, i, i spätestens vom Ende einer Frist von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten an.

  2. Absatz 2,[Neue Verbandsmitglieder] Jede Vertragspartei, die nicht durch die Akte von 1961 aus 1972, oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen

    Litera i von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf mindestens 15 Pflanzengattungen oder -arten und

    Sub-Litera, i, i spätestens vom Ende einer Frist von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten an.

Schlagworte

Pflanzenart

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20003784

Dokumentnummer

NOR40058416