Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL IXKAPITEL römisch neun
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS; ANDERE ABMACHUNGEN
Artikel 30
Anwendung des Übereinkommens
(1)Absatz eins,[Anwendungsmaßnahmen] Jede Vertragspartei trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere
i)Litera i sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der Züchterrechte ermöglichen,
ii)Sub-Litera, i, i unterhält sie eine Behörde für die Erteilung von Züchterrechten oder beauftragt die bereits von einer anderen Vertragspartei unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und
iii)iii stellt sie sicher, daß die Öffentlichkeit durch die periodische Veröffentlichung von Mitteilungen über
die Anträge auf und Erteilung von Züchterrechten sowie
die vorgeschlagenen und genehmigten Sortenbezeichnungen unterrichtet wird.
(2)Absatz 2,[Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften] Es wird vorausgesetzt, daß jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058443