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Art. 30

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 133/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

KAPITEL römisch neun
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS; ANDERE ABMACHUNGEN

Artikel 30

Anwendung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,[Anwendungsmaßnahmen] Jede Vertragspartei trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere

    Litera i sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der Züchterrechte ermöglichen,

    Sub-Litera, i, i unterhält sie eine Behörde für die Erteilung von Züchterrechten oder beauftragt die bereits von einer anderen Vertragspartei unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und

    iii stellt sie sicher, daß die Öffentlichkeit durch die periodische Veröffentlichung von Mitteilungen über

    • Strichaufzählung
      die Anträge auf und Erteilung von Züchterrechten sowie
    • Strichaufzählung
      die vorgeschlagenen und genehmigten Sortenbezeichnungen unterrichtet wird.
  2. Absatz 2,[Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften] Es wird vorausgesetzt, daß jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20003784

Dokumentnummer

NOR40058443