Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 36
Mitteilungen über die Gesetzgebung und die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
(1)Absatz eins,[Erstmalige Notifikation] Jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation notifizieren bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär
i)Litera i ihre Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und
ii)Sub-Litera, i, i die Liste der Pflanzengattungen und -arten, auf die sie dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt anwenden werden, zu dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden werden.
(2)Absatz 2,[Notifikation der Änderungen] Jede Vertragspartei notifiziert unverzüglich dem Generalsekretär
i)Litera i jede Änderung ihrer Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und
ii)Sub-Litera, i, i jede Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Pflanzengattungen und -arten.
(3)Absatz 3,[Veröffentlichung von Informationen] Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage der Notifikationen seitens der Vertragsparteien Informationen über
i)Litera i die Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und jede Änderung dieser Rechtsvorschriften sowie
ii)Sub-Litera, i, i die in Absatz 1 Nummer ii erwähnte Liste der Pflanzengattungen und -arten und jede in Absatz 2 Nummer ii erwähnte Ausdehnung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Pflanzenart
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058449