Rechtstracker.at

Art. 41

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 133/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 41

Urschrift und amtliche Wortlaute des Übereinkommens

  1. Absatz eins,[Urschrift] Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt.
  2. Absatz 2,[Amtliche Wortlaute] Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten und der beteiligten zwischenstaatlichen Organisationen amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat gegebenenfalls bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20003784

Dokumentnummer

NOR40058453