Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZÜCHTERRECHTS
Artikel 5
Schutzvoraussetzungen
(1)Absatz eins,[Zu erfüllende Kriterien] Das Züchterrecht wird erteilt, wenn die Sorte
ist.
(2)Absatz 2,[Andere Voraussetzungen] Die Erteilung des Züchterrechts darf nicht von weiteren oder anderen als den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden, vorausgesetzt, daß die Sorte mit einer Sortenbezeichnung nach Artikel 20 gekennzeichnet ist und daß der Züchter die Förmlichkeiten erfüllt, die im Recht der Vertragspartei vorgesehen sind, bei deren Behörde der Antrag auf Erteilung des Züchterrechts eingereicht worden ist, und er die festgesetzten Gebühren bezahlt hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058418