Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.11.2004 — BGBl. III Nr. 134/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.2004 BGBl. III Nr. 134/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2004,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. III Nr. 134/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Migrationskontrolle bezeichnet den Bereich der Anwendung fremdenrechtlicher Vorschriften der Vertragsparteien mit dem Ziel, illegale Migration zu verhindern und zu bekämpfen.

(2) Daten in Angelegenheiten der Migrationskontrolle im Sinne dieses Abkommens sind folgende:

  1. Ziffer eins
    Daten von Personen, die nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Migrationskontrolle ermittelt und verarbeitet werden dürfen:
    Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogene Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.

(3) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische oder bulgarischen Staatsangehörigkeit besitzen:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogene Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.

(4) Asylwerber im Sinne des Absatzes 3 sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens oder dessen Einstellung.

Schlagworte

Einreiseberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Gesetzesnummer

20003785

Dokumentnummer

NOR40058457