Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Zweckbindung
Die in Artikel 2 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der ersuchenden Vertragspartei nur mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrundliegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem nationalen Recht der ersuchten Vertragspartei.
Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40058459