Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
10.11.2004 bis 27.12.2022 — BGBl. II Nr. 421/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 210.11.200427.12.2022 BGBl. II Nr. 421/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 421/2004

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Index

26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Anhang römisch zwei

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt hat die nachfolgend genannten Angaben zu enthalten. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

  1. Ziffer eins
    Warenzeichen des Lieferanten.
  2. Ziffer 2
    Modellname/-kennzeichen: bei „Split-„ und „Multisplit-Geräten“ das Modellkennzeichen der Innenund der Außengeräte der Kombination, für welche die unten angegebenen Zahlen gelten.
  3. Ziffer 3
    Die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang römisch vier, wird nach einer Skala von A (sehr effizient) bis
    G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (sehr effizient) bis
    G (weniger effizient) reicht.
  4. Ziffer 4
    Umweltzeichen, sofern die Berechtigung zur Führung eines Umweltzeichens vorliegt (Anhang römisch eins, Punkt römisch vier.). Erfolgt die Angabe in Tabellenform, lautet die Spaltenüberschrift „Umweltzeichen“, und das (die) Umweltzeichen wird (werden) im entsprechenden Feld eingetragen.
  5. Ziffer 5
    Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch auf der Grundlage von durchschnittlich 500 Betriebsstunden pro Jahr, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  6. Ziffer 6
    Die Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  7. Ziffer 7
    Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  8. Ziffer 8
    Gerätetyp: nur Kühlung oder Kühlung/Heizung.
  9. Ziffer 9
    Kühlungsart: Luftkühlung, Wasserkühlung.
  10. Ziffer 10
    Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Heizleistung, definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen (Bedingungen T1 + 7C).
  11. Ziffer 11
    Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Energieeffizienzklasse der Heizfunktion gemäß Anhang römisch vier auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient), ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen (Bedingungen T1 + 7C). Ist das Heizaggregat des Geräts mit einem Widerstand ausgestattet, gilt. für den Leistungskoeffizient der Wert 1.
  12. Ziffer 12
    Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1996,.
  13. Ziffer 13
    Lieferanten können zusätzlich die Angaben gemäß den Punkten 5 bis 8 für andere Testbedingungen beifügen, sofern sie gemäß den in Paragraph 3, genannten Normen ermittelt wurden.
Enthält das Datenblatt eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts sind gegebenenfalls nur die zusätzlichen Angaben nach 13. zu machen.

Schlagworte

Modellkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20003790

Dokumentnummer

NOR40058708