Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Archiv- Bibliotheks- und Informationsassistent
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 43/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Medien, Informationen und Daten beschaffen und erwerben,
Medien, Informationen und Daten formal erfassen,
in Datenbanken und -netzen recherchieren,
Bestand ordnen, archivieren und Register erstellen,
technische Medienbearbeitung, Bestandspflege und Revision durchführen,
Entlehnvorgänge abwickeln,
Erstinformation für Benutzer geben,
administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Datennetz, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40058780