(2)Absatz 2,Anlagen, in denen die Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Z 3 EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Z 4 EZG) durchgeführt werden, sowie Anlagen der Kategorie B und C, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, müssen nach Abs. 1 Z 2 mittels Massenbilanz überwacht werden. Anlagen der Kategorie A, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, können wahlweise nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder durch eine Kombination von beidem überwacht werden. Mineralölraffinerien können entweder nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder durch eine Kombination von beiden überwacht werden. Alle übrigen Anlagen sind nach Abs. 1 Z 1 (Standardverfahren) zu überwachen. Emissionsmessung (Abs. 1 Z 3) ist an Stelle des Standardverfahrens für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass dieses Verfahren ein genaueres Ergebnis bringt als eine Berechnung unter Verwendung der höchsten Ebenenkonzepte. Emissionsmessungen sind durch flankierende Berechnungen zu ergänzen.Anlagen, in denen die Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Ziffer 3, EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Ziffer 4, EZG) durchgeführt werden, sowie Anlagen der Kategorie B und C, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Ziffer 5, EZG) durchgeführt wird, müssen nach Absatz eins, Ziffer 2, mittels Massenbilanz überwacht werden. Anlagen der Kategorie A, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Ziffer 5, EZG) durchgeführt wird, können wahlweise nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder durch eine Kombination von beidem überwacht werden. Mineralölraffinerien können entweder nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, Ziffer 2, oder durch eine Kombination von beiden überwacht werden. Alle übrigen Anlagen sind nach Absatz eins, Ziffer eins, (Standardverfahren) zu überwachen. Emissionsmessung (Absatz eins, Ziffer 3,) ist an Stelle des Standardverfahrens für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass dieses Verfahren ein genaueres Ergebnis bringt als eine Berechnung unter Verwendung der höchsten Ebenenkonzepte. Emissionsmessungen sind durch flankierende Berechnungen zu ergänzen.