Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
04.12.2004 bis 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 604.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 458/2004

Außerkrafttretensdatum

01.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mindestanforderungen an die Überwachung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeder Anlageninhaber hat grundsätzlich die höchstmögliche Genauigkeit bei der Bestimmung aller Daten, die die Emissionen seiner Anlage betreffen, anzustreben. Insbesondere sind in der Anlage bereits vorhandene Messeinrichtungen und Analysenmethoden zu benutzen, selbst wenn die Mindestanforderungen gemäß Anhang 2 und 3 ein niedrigeres Ebenenkonzept zulassen.
  2. Absatz 2,Die Mindestanforderungen für die Überwachung werden in Anhang 2 und 3 festgelegt. Für starke Quellen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, sind mindestens die Ebenenkonzepte gemäß Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 1, anzuwenden. Unbeschadet Paragraph 7, kann die Anwendung von niedrigeren Ebenenkonzepten, als gemäß Anhang 2 und 3 für die jeweilige Anlage vorgesehen sind, im Überwachungskonzept vorgesehen werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine höhere Genauigkeit zu keiner wesentlichen Erhöhung der Genauigkeit der Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, aus technischen Gründen nicht anwendbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Die Begründung ist im Überwachungskonzept darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058787