Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mindestanforderungen an die Überwachung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jeder Anlageninhaber hat grundsätzlich die höchstmögliche Genauigkeit bei der Bestimmung aller Daten, die die Emissionen seiner Anlage betreffen, anzustreben. Insbesondere sind in der Anlage bereits vorhandene Messeinrichtungen und Analysenmethoden zu benutzen, selbst wenn die Mindestanforderungen gemäß Anhang 2 und 3 ein niedrigeres Ebenenkonzept zulassen.
(2)Absatz 2,Die Mindestanforderungen für die Überwachung werden in Anhang 2 und 3 festgelegt. Für starke Quellen gemäß § 2 Z 9 sind mindestens die Ebenenkonzepte gemäß Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 1, anzuwenden. Unbeschadet § 7 kann die Anwendung von niedrigeren Ebenenkonzepten, als gemäß Anhang 2 und 3 für die jeweilige Anlage vorgesehen sind, im Überwachungskonzept vorgesehen werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine höhere Genauigkeit zu keiner wesentlichen Erhöhung der Genauigkeit der Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, aus technischen Gründen nicht anwendbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Die Begründung ist im Überwachungskonzept darzustellen.Die Mindestanforderungen für die Überwachung werden in Anhang 2 und 3 festgelegt. Für starke Quellen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, sind mindestens die Ebenenkonzepte gemäß Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 1, anzuwenden. Unbeschadet Paragraph 7, kann die Anwendung von niedrigeren Ebenenkonzepten, als gemäß Anhang 2 und 3 für die jeweilige Anlage vorgesehen sind, im Überwachungskonzept vorgesehen werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine höhere Genauigkeit zu keiner wesentlichen Erhöhung der Genauigkeit der Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, aus technischen Gründen nicht anwendbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Die Begründung ist im Überwachungskonzept darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058787