Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an Kühlgeräte
§ 11.Paragraph 11,
Die Einhaltung der gemäß den §§ 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen: Die Einhaltung der gemäß den Paragraphen 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen:
eine Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3,eine Überprüfung der Transportbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3,
eine Überprüfung der auf ein Jahr bezogenen Stoffstrombilanz,
Kühlgerätebehandlungstests gemäß Anhang 1 und
eine Gutachtenerstellung über die Stoffstrombilanz und die Kühlgerätebehandlungstests.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058814