Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Behandlung von Bleiakkumulatoren
§ 16.Paragraph 16,
Bleiakkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln. Bei der Behandlung von Bleiakkumulatoren sind jedenfalls Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können und damit eine Kreislaufführung der Stoffe zu gewährleisten. Der Bleigehalt im zurückgewonnenen Kunststoff darf 500 mg/kg nicht übersteigen. Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058819