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§ 21

Fassungen
01.01.2005 bis 06.10.2017 — BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.200506.10.2017 BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 459/2004

Außerkrafttretensdatum

06.10.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle

Anforderungen an Sammlung, Lagerung und Transport

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist eine offene Lagerung von lösungsmittelhaltigen Farb- und Lackabfällen nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.
  3. Absatz 3,Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.

Schlagworte

Farbabfall

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058824