Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Behandlungsverfahren
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Lösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(2)Absatz 2,Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Abs. 1 nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Absatz eins, nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.
(3)Absatz 3,Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind jedenfalls einer thermischen Behandlung zuzuführen.
(4)Absatz 4,Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden können, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.Abweichend von Absatz 4, dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058825