Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vorbehandlung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Bei der Behandlung sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCBs in die Medien Luft, Boden oder Wasser über die Abluft ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösungsmittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
(3)Absatz 3,Das Entfernen von PCB/PCT-haltigen Ölen am Aufstellungsort einer ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
(4)Absatz 4,Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen Abfällen ist eine vollständige Zerlegung und Dekontamination der Metallteile unter die PCB-Nachweisgrenzen vorzunehmen.
Schlagworte
Betriebsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058830