Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
13.08.2005 bis 06.10.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 613.08.200506.10.2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

06.10.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Entfernen von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)

Paragraph 6,

Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14 und Ziffer 18, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

  1. Ziffer eins
    PCB-haltige Kondensatoren;
  2. Ziffer 2
    quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
  3. Ziffer 3
    Batterien und Akkumulatoren;
  4. Ziffer 4
    Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
  5. Ziffer 5
    Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
  6. Ziffer 6
    Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
  7. Ziffer 7
    Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
  8. Ziffer 8
    Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;
  9. Ziffer 9
    Kathodenstrahlröhren;
  10. Ziffer 10
    Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
  11. Ziffer 11
    Gasentladungslampen;
  12. Ziffer 12
    Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
  13. Ziffer 13
    externe elektrische Leitungen;
  14. Ziffer 14
    Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
  15. Ziffer 15
    die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;
  16. Ziffer 16
    alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
  17. Ziffer 17
    Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
  18. Ziffer 18
    cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058809