Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Entfernen von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)
§ 6.Paragraph 6,
Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln: Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14 und Ziffer 18, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:
PCB-haltige Kondensatoren;
quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
Batterien und Akkumulatoren;
Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
externe elektrische Leitungen;
Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;
alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058809