Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
26.09.2006 bis 06.10.2017 — BGBl. II Nr. 363/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 826.09.200606.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 363/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017
§ 813.08.200525.09.2006 BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.09.2006BGBl. II Nr. 363/2006

Außerkrafttretensdatum

06.10.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung des Kältekreislaufes von Kühl- und Klimageräten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:
    1. Ziffer eins
      Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.
    2. Ziffer 2
      Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
    3. Ziffer 3
      Es sind geeignete Messeinrichtungen zur Anzeige der behandelten Gerätestückzahl und zur entnommenen Menge an FCKW/H-FKW/H-FCKW einzusetzen.
    4. Ziffer 4
      Die Erfassungsmenge an aus dem Kältekreislauf gewonnenem FCKW/H-FKW/H-FCKW muss zumindest 115 Gramm (bestimmt als Reinsubstanz) pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte betragen.
  2. Absatz 2,Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Geräten, die VOC als Kältemittel im Kühlkreislauf oder im Isolierschaum enthalten, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006

Schlagworte

Kühlgerät, Brandschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40081852