Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) vorbehaltenen Tätigkeiten (Abs. 2);die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung (Paragraph 94, Ziffer 6, GewO 1994) vorbehaltenen Tätigkeiten (Absatz 2,);
sonstige Tätigkeiten, zu denen die Bestatter berechtigt sind (Abs. 3 und 4).sonstige Tätigkeiten, zu denen die Bestatter berechtigt sind (Absatz 3 und 4).
(2)Absatz 2,Die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung vorbehaltenen Tätigkeiten sind:
die Durchführung von gesetzlich zugelassenen Bestattungen (Erde, Feuer und andere), die Beisetzung von Urnen und Exhumierungen (Enterdigungen) unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften;
die Durchführung von Totenaufbahrungen, insbesondere
das Reinigen und Ankleiden der Toten,
das Schließen (zB Verlöten, Verschrauben) des Sarges unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen,
die Thanatopraxie, das sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften;
die Organisation und Durchführung von Totenfeierlichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Gebräuche sowie die Beratung der Hinterbliebenen in diesen Angelegenheiten;
die Durchführung von Totenüberführungen, das ist die Beförderung von Toten oder die Übernahme/Übergabe zur Beförderung durch befugte Unternehmen vom Sterbeort zum Bestimmungsort.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender sind die Bestatter zur Herstellung, Beistellung, Lieferung und zum Verkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände (wie zB Särge, Urnen, Sargausstattung, Trauerdekoration) zur Durchführung der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt.Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender sind die Bestatter zur Herstellung, Beistellung, Lieferung und zum Verkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände (wie zB Särge, Urnen, Sargausstattung, Trauerdekoration) zur Durchführung der in Absatz 2, genannten Tätigkeiten berechtigt.
(4)Absatz 4,Weiters stehen den Bestattern noch folgende Rechte zu:
die Besorgung der Grabstelle;
der Aushub sowie das Verschließen der Grabstelle;
die Beschaffung der erforderlichen Urkunden;
die Erstellung von Trauerdrucksorten;
die Aufgabe von Zeitungsanzeigen;
die Besorgung der Parten;
die Besorgung bzw. Vermittlung von Blumenspenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40058891