Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 11.12.2004 — BGBl. II Nr. 476/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute11.12.2004 BGBl. II Nr. 476/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.12.2004BGBl. II Nr. 476/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in Paragraph eins, genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient;
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten für den Kundenverkehr (Angehörige/Hinterbliebene);
    3. Ziffer 3
      das Bereithalten der erforderlichen Schutzkleidung und der notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen;
    4. Ziffer 4
      das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.;
    5. Ziffer 5
      ein dem Geschäftsumfang entsprechender Bestand an Sanitätssärgen, zumindest jedoch zwei.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003799

Dokumentnummer

NOR40058900