Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Bestatter verhalten sich im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
ihre Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbieten;
ihrer Verpflichtung zur Auszeichnung ihrer typischen Leistungen nicht nachkommen;
es verabsäumen, dem Auftraggeber unaufgefordert vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag entsprechend der bekannten Sachlage zu legen, und zwar getrennt nach Fremd- und Eigenleistungen sowie sonst anfallenden Kosten (zB Gebühren, Abgaben), ausgenommen bei behördlichen Anweisungen sowie auf Grund der Sachlage bei gewünschter oder erforderlicher kurzfristiger Leistungserbringung;
es verabsäumen, nach Auftragserteilung eine Auftragsbestätigung, gegliedert gemäß Z 3, auszufolgen;es verabsäumen, nach Auftragserteilung eine Auftragsbestätigung, gegliedert gemäß Ziffer 3,, auszufolgen;
anvertraute Gelder, Urkunden und sonstige Gegenstände nicht unverzüglich weitergeben oder auch für den Auftraggeber bestimmte Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein;
nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgemeinschaften Bedacht nehmen;
Privatpersonen zur Erlangung eines Bestattungsauftrages ohne an sie gerichtete Aufforderung kontaktieren;
Leistungen erbringen, ohne hiezu beauftragt zu sein;
in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erwecken, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbrauchen;
behördliche Anordnungen zum Anlass nehmen, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen;
Rechnungen legen ohne entsprechende Aufschlüsselung gemäß Z 3;Rechnungen legen ohne entsprechende Aufschlüsselung gemäß Ziffer 3,;
die Annahme eines behördlich angeordneten Auftrages gegen Ersatz der Kosten verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40058894