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§ 4

Fassungen
ab 11.12.2004 — BGBl. II Nr. 476/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute11.12.2004 BGBl. II Nr. 476/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.12.2004BGBl. II Nr. 476/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Die Bestatter verhalten sich im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    ihre Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbieten;
  2. Ziffer 2
    ihrer Verpflichtung zur Auszeichnung ihrer typischen Leistungen nicht nachkommen;
  3. Ziffer 3
    es verabsäumen, dem Auftraggeber unaufgefordert vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag entsprechend der bekannten Sachlage zu legen, und zwar getrennt nach Fremd- und Eigenleistungen sowie sonst anfallenden Kosten (zB Gebühren, Abgaben), ausgenommen bei behördlichen Anweisungen sowie auf Grund der Sachlage bei gewünschter oder erforderlicher kurzfristiger Leistungserbringung;
  4. Ziffer 4
    es verabsäumen, nach Auftragserteilung eine Auftragsbestätigung, gegliedert gemäß Ziffer 3,, auszufolgen;
  5. Ziffer 5
    anvertraute Gelder, Urkunden und sonstige Gegenstände nicht unverzüglich weitergeben oder auch für den Auftraggeber bestimmte Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein;
  6. Ziffer 6
    nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgemeinschaften Bedacht nehmen;
  7. Ziffer 7
    Privatpersonen zur Erlangung eines Bestattungsauftrages ohne an sie gerichtete Aufforderung kontaktieren;
  8. Ziffer 8
    Leistungen erbringen, ohne hiezu beauftragt zu sein;
  9. Ziffer 9
    in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erwecken, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbrauchen;
  10. Ziffer 10
    behördliche Anordnungen zum Anlass nehmen, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen;
  11. Ziffer 11
    Rechnungen legen ohne entsprechende Aufschlüsselung gemäß Ziffer 3,;
  12. Ziffer 12
    die Annahme eines behördlich angeordneten Auftrages gegen Ersatz der Kosten verweigern.

Schlagworte

Fremdleistung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003799

Dokumentnummer

NOR40058894