Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 11.12.2004 — BGBl. II Nr. 476/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute11.12.2004 BGBl. II Nr. 476/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.12.2004BGBl. II Nr. 476/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes auch standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    sich durch Zahlungen oder sonstige Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern wollen;
  2. Ziffer 2
    mit Behörden, öffentlichen oder privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen udgl. Absprachen in der Absicht Bestattungsaufträge zu erhalten, treffen;
  3. Ziffer 3
    wenn sie nicht jederzeit erreichbar sind bzw. nicht für eine entsprechende Vertretung Vorsorge getroffen haben;
  4. Ziffer 4
    nicht an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung, vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen, mitwirken;
  5. Ziffer 5
    nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten des Personals achten;
  6. Ziffer 6
    Wahrnehmungen, die das Ergebnis der Totenbeschau beeinflussen, nicht dem Totenbeschauer oder der Behörde melden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003799

Dokumentnummer

NOR40058896