Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für Bestatter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Weiterbildung
§ 8.Paragraph 8,
Es ist die Pflicht jedes Bestatters darauf zu achten, dass er sein Fachwissen und das seiner Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand hält und seine Berufsausübung danach ausrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40058898