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§ 1

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 372/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 372/2019
§ 111.12.200431.12.2019 BGBl. II Nr. 473/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 372/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ziel und Gegenstand dieser Verordnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung verfolgt das Ziel der nachhaltigen gesicherten Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneispezialitäten nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und einer gesundheitsökonomischen Bewertung zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit. Die Auswahl der Arzneispezialitäten für eine Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherung hat aus dem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden Dachverband) nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG herauszugebenden Erstattungskodex, und zwar vorrangig aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex, zu erfolgen. Die Richtlinien des Dachverbandes über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, ASVG bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Für Arzneispezialitäten, die im gelben Bereich des Erstattungskodex unter Bezug auf eine oder mehrere bestimmte Verwendungen angeführt sind und an Stelle der ärztlichen Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist vom Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, ASVG eine einheitliche Dokumentation als Nachweis für die Einhaltung der bestimmten Verwendungen festzulegen. Die Verordnung regelt die Grundsätze dieser Dokumentation und ihrer nachfolgenden Kontrolle durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger.
  3. Absatz 3,Die sonstigen Arzneispezialitäten des gelben und des roten Bereiches des Erstattungskodex, sowie Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger. Die Verordnung regelt die Grundsätze der Einholung dieser Bewilligung.
  4. Absatz 4,Auf Stoffe für magistrale Zubereitungen sind die Regeln für Arzneispezialitäten entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20003801

Dokumentnummer

NOR40219501