Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 11.12.2004 — BGBl. II Nr. 473/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute11.12.2004 BGBl. II Nr. 473/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.12.2004BGBl. II Nr. 473/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vereinbarung betreffend Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, dürfen auf Kosten der Sozialversicherung nicht verschrieben werden, außer es liegt ein begründeter Einzelfall vor, in dem die Behandlung mit einer solchen Arzneispezialität aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig ist und deshalb eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zur Krankenbehandlung überhaupt nicht zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Gesamtvertragspartner nach Paragraph 341, ASVG haben für die vom Gesamtvertrag erfassten Einzelvertragspartner und Einzelvertragspartnerinnen eine Vereinbarung über die Verschreibung von Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, während des Übergangszeitraumes zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20003801

Dokumentnummer

NOR40058920