Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vereinbarung betreffend Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, dürfen auf Kosten der Sozialversicherung nicht verschrieben werden, außer es liegt ein begründeter Einzelfall vor, in dem die Behandlung mit einer solchen Arzneispezialität aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig ist und deshalb eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zur Krankenbehandlung überhaupt nicht zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2,Gesamtvertragspartner nach § 341 ASVG haben für die vom Gesamtvertrag erfassten Einzelvertragspartner und Einzelvertragspartnerinnen eine Vereinbarung über die Verschreibung von Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, während des Übergangszeitraumes zu schließen.Gesamtvertragspartner nach Paragraph 341, ASVG haben für die vom Gesamtvertrag erfassten Einzelvertragspartner und Einzelvertragspartnerinnen eine Vereinbarung über die Verschreibung von Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, während des Übergangszeitraumes zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016
Dokumentnummer
NOR40058920