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§ 1 ErgZV 2005

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 470/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200531.12.2005 BGBl. II Nr. 470/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 470/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ErgZV 2005

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2005,).

Text

Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, de Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2005

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 662,99 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 367,24 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 70,56 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 662,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 70,56 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 247,61 € und nach diesem Zeitpunkt 439,98 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 371,77 € und nach diesem Zeitpunkt 662,99 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 662,99 €.

Gesetzesnummer

20003803

Dokumentnummer

NOR40058973