Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 394/2005).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2005,).
Text
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 de Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2005 Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, de Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2005
für den Beamten 662,99 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 367,24 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 70,56 €;
für den überlebenden Ehegatten 662,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 70,56 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 247,61 € und nach diesem Zeitpunkt 439,98 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 371,77 € und nach diesem Zeitpunkt 662,99 €;
für einen früheren Ehegatten 662,99 €.
Dokumentnummer
NOR40058973