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§ 12

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 472/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 472/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖPA-Flexibilisierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 472/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 12,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Österreichischen Patentamtes und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Personalvertretung des Österreichischen Patentamtes beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20003804

Dokumentnummer

NOR40058998