Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖPA-Flexibilisierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Patentamt das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. Zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat das Österreichische Patentamt das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014
Dokumentnummer
NOR40058990