Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie
§ 10. Wird ein Betrieb während der Zeiträume gemäß Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 übertragen, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 die Prämie wie folgt zu gewähren: Paragraph 10, Wird ein Betrieb während der Zeiträume gemäß Artikel 123, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, übertragen, so ist abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, die Prämie wie folgt zu gewähren:
dem Betriebsinhaber, der das Tier während des zweimonatigen Haltezeitraums gehalten hat, wenn die Übertragung während des in Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zeitraums, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, erfolgt,dem Betriebsinhaber, der das Tier während des zweimonatigen Haltezeitraums gehalten hat, wenn die Übertragung während des in Artikel 123, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, vorgesehenen Zeitraums, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, erfolgt,
in den übrigen Fällen dem Übernehmer.
Dokumentnummer
NOR40090285