Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 4.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglichParagraph 4, (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich
über einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
für die Mutterkuhprämie gemäß § 9 der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt oderfür die Mutterkuhprämie gemäß Paragraph 9, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt oder
für die Schlachtprämie gemäß § 17 der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt.für die Schlachtprämie gemäß Paragraph 17, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt.
(2)Absatz 2,Jede einzelne beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.Jede einzelne beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein. (3)Absatz 3,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR40061388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 485/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglichParagraph 4, (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich
über einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
für die Mutterkuhprämie gemäß § 9 der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt oderfür die Mutterkuhprämie gemäß Paragraph 9, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt oder
für die Schlachtprämie gemäß § 17 der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt.für die Schlachtprämie gemäß Paragraph 17, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt.
(2)Absatz 2,Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein. (3)Absatz 3,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR40085663