Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Almflächen und neue Ackerflächen
§ 6. (1) Almflächen, die im Jahr 2003 in der Almauftriebsliste enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almflächen anzugeben. Eine Angabe als Almfläche hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dassParagraph 6, (1) Almflächen, die im Jahr 2003 in der Almauftriebsliste enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almflächen anzugeben. Eine Angabe als Almfläche hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass
diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
auf diesen Flächen(teilen) aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 zulässigen Grünlandumbruchs vor.Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4, zulässigen Grünlandumbruchs vor.
Dokumentnummer
NOR40061407